Startseite Steuerbeispiele Steuerformulare Steuerbegriffe Steuerfragen Steuertipps Kontakt

So lassen sich Fahrrad und E Bike steuerlich absetzen

Immer mehr Arbeitnehmer entschieden sich mit dem Fahrrad oder E-Bike in die Arbeit zu pendeln. Das schont die Umwelt und die eigenen Nerven, wenn man, statt im Stau zu stehen, einfach daran vorbeiradeln kann. Doch lässt sich das Fahrrad von der Steuer absetzen und welche Regeln gelten für die Pendlerpauschale? Fahrrad, E-Bike oder Pedelec - was ihr hier beachten solltet, haben wir euch in diesem Artikel zusammengefasst.


Steuerprogramme im Vergleich

Vergleich von Steuerprogrammen mobile Version


Pedelec, E-Bike oder Fahrrad steuerlich absetzen - die Unterschiede

Während Arbeitnehmer kein privates Fahrrad von der Steuer absetzen dürfen, können sie jedoch eine Entfernungspauschale für das Fahrrad absetzen. Wie beim Auto lassen sich dabei pro einfachem Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Steuererleichterung sollen umweltfreundliche Fortbewegungsmittel gefördert werden.

Empfehlung: Wenn ihr auf der Suche nach einem neuen Fahrrad seid, ist eines dieser E-Bikes* vielleicht das richtige für euch!

Bekommt ihr ein Dienstfahrrad von eurem Arbeitgeber gestellt, ist die private und berufliche Nutzung dieses Dienstfahrrads seit Anfang 2019 durch eine Neuregelung steuerfrei. Entscheidend ist dabei aber, wie schnell das E-Bike fahren kann, denn die E-Bike Versteuerung ist abhängig von der Geschwindigkeit.

  • Ein klassisches Fahrrad oder E-Bike bis 25 Kilometer pro Stunde ist sowohl für berufliche als auch private Nutzung steuerfrei.
  • E-Bikes die schneller sind als 25 Kilometer pro Stunde fahren, gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Damit sind die elektrischen Dienstfahrräder mit einem Dienstwagen gleichzustellen.

Steuertipp: Die Neuregelung ist befristet bis 2030 und für alle Fahrräder gültig, die ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden.

Lassen sich schnelle E-Bikes von der Steuer absetzen?

Fährt ein E-Bike schneller als 25 Kilometer pro Stunde, fallen Dienstfahrräder unter dieselben steuerlichen Regeln wie Elektro-Dienstwagen. Private Fahrten mit dem Speed-Pedelec werde dann mit der 1-Prozent-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert. Arbeitnehmer müssen also die Nutzung des E-Bike versteuern. Seit Januar 2020 wird die Versteuerung dieser E-Bikes mit monatlich 0,25% des Bruttolistenpreises angesetzt. Bei der Anschaffung wird zunächst der Bruttowert des E-Bike ermittelt. Hierfür genügt in der Regel eine unverbindliche Preisempfehlung.

Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 2500 Euro werden monatlich 6,25 Euro für das E-Bike an Steuern fällig.

Fallen beim Jobrad Steuern durch das Laden auf der Arbeit an?

Bei einem E-Bike Steuern für das Laden zu zahlen, ist vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen. Es handelt sich hierbei um keine geldwerte Leistung, da nicht nur Arbeitnehmerinnen mit einem Jobrad von den Ladesäulen profitieren, sondern auch Mitarbeiterinnen, die mit dem privaten E-Bike zur Arbeit pendeln.

Steuertipp: Unter besonderen Umständen kann eine Fahrradreparatur steuerlich absetzbar sein. Das muss beim Finanzamt aber gut begründet werden.